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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen

Präambel

Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der WVG mbH, Wärmeversorgungsgesellschaft mbH, und unseren Kunden. Unsere Kunden sind sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer gem. § 14 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die WVG mbH stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Rechte des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragbar. Nachfolgende Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, sowohl in laufenden als auch künftigen Geschäftsverbindungen.

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1

Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend. Preise für Einzelpositionen eines Angebotes besitzen nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.

1.2.

Verträge kommen erst zustande, wenn wir die uns zugegangenen Bestellungen schriftlich, innerhalb von zwei Wochen angenommen, oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. Die bloße Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar.

1.3.

Sämtliche dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für Konstruktions-, Form- und Leistungsdatenänderungen des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die gesetzlich zugelassenen Toleranzen nach Normblättern. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer die Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

1.4.

Vom Besteller vorgeschriebene Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, welche von den unsrigen abweichen, erkennen wir nicht an. Sie gelten mit der Auftragsbestätigung ausdrücklich als abgelehnt, wenn nicht sofort nach Erhalt der Bestätigung widersprochen wird.

 

2. Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag geltenden Umsatzsteuer.

2.2.

Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

2.3.

Sofern zwischen Vertragsabschluss und Liefer- bzw. Leistungstermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, sind wir berechtigt, für Kostenerhöhungen entsprechende angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.4.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen, vom Lieferer bestrittenen, Gegenansprüchen des Herstellers ist nicht statthaft.

 

3. Verzug

3.1.

Bei Eintritt des Zahlungsverzuges von Verbrauchern werden als Jahreszinsen 5 %, gegenüber Kaufleuten 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.

3.2.

Wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes, jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

 

4. Lieferung

4.1.

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die sorgfältige Auswahl von Versandweg und Transportmittel bleiben unter Ausschluss jeder Haftung uns überlassen. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Das Abladen der Ware und ihr Weitertransport erfolgen auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich bei Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen.

4.2.

Liefertermine und Lagerfristen sind für uns unverbindlich und verstehen sich annähernd. Unverschuldete Umstände und Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten, die die Lieferung verzögern, schließen Ersatzbeschaffung, Schadenersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus. Eine angemessene Nachfrist über die Dauer der Behinderung hinaus gilt als vereinbart. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung.

4.3.

Die Ware reist unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Rücknahme oder Vergütung von Verpackung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung.

4.4.

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich bei Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen..

 

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Besteller über. Hat der Besteller einen Lieferort angegeben, so geht die Gefahr mit dem Eintreffen der Ware an diesem Lieferort auf den Besteller über.

 

6. Montage-, Kundendienstarbeiten und Havarieeinsätze

6.1.

Montage- und Kundendienstarbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Die Kosten umfassen insbesondere Reisekosten, Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals einschließlich der gesetzlichen und tariflichen Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden. Verzögern sich die Arbeiten ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeiten und weitere erforderliche Reisen zu tragen. Kundendienstarbeiten regeln sich nach gesonderten Wartungsverträgen.

6.2.

Montage- und Inbetriebnahmearbeiten sind mit der erfolgreichen probeweisen Inbetriebsetzung durch den Lieferer fertiggestellt, und unmittelbar danach abzunehmen.

 

6.3.

Vertraglich festgelegte Havariedienstleistungen für die Heizungs- und Sanitäranlagen sind Maßnahmen zur Beseitigung drohender Gefahren an Leben, Gesundheit und Sicherheit der Gebäudenutzer, zur Begrenzung von Schäden und zur Sicherung des Eigentums an Gebäuden und Einrichtungen des AG bzw. der Gebäudenutzer. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Rahmen eines angemessenen und vertretbaren technischen Aufwandes, den Soll-Zustand der Anlagen wiederherzustellen. Bei benötigtem Materialeinsatz, bedarf bis zu einer Wertgrenze von 250 Euro keiner weiteren Zustimmung des AG. Die entsprechenden AGB´s gelten nur in Verbindung mit einem individuellen Kundenangebot. Die Geschäftszeiten des AN sind von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 16 Uhr.

 

6.4

Im Zuge der Havariebeseitigung ist es aus Gründen der Zeit, der Verfügbarkeit von Material und der Sicherung der Grundversorgung oftmals notwendig, die Reparatur zunächst mit einer provisorischen Lösung umzusetzen. Der Auftraggeber ist in der Folge angehalten, eine nachhaltige Beseitigung der Störungsursache zu veranlassen. Für derartige provisorische Lösungen kann die ausführende Fachfirma nur eingeschränkt Garantien übernehmen. Diese Einschränkung betrifft auch das mittelbare Umfeld der Reparatur, da die Bauteile im Umfeld in der Regel dem gleichen altersmäßigen Verschleiß wie das beschädigte Objekt unterliegen.

 

7. Haftung für Mängel der Lieferung

7.1.

Die Haftung des Lieferers beschränkt sich auf seine Lieferung oder Leistung und erstreckt sich nicht auf die Gesamtanlage. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für die einwandfreie Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung. Es sind dabei die allgemein gültigen gesetzlichen Normen und technischen Vorschriften anzusetzen.

7.2.

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

7.3.

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers beschränken sich nach Wahl des Lieferers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Wandelung.

7.4.

Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Haftung übernommen:

- fehlerhafte Bedienung der Anlage durch Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift,

- fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, Mängel in den Versorgungsleitungen, soweit nicht vom Lieferer diese installiert wurden,

- aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft, die nicht vom Lieferer bezogen wurden,

- Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

7.5.

Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offene Mängel sind bei Vermeldung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen, verborgene Mängel 14 Tage nach Entdeckung des Mangels.

7.6.

Die Gewährleistung für die Produkte regelt sich im übrigen nach § 634a BGB. Außer die VOB ist Vertragsbestandteil.

7.7.

Zur Mängelüberprüfung und -beseitigung beauftragte Personen des Lieferers, sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen den Lieferer berechtigt.

7.8.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

7.9.

Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Garantie- und Verjährungsfrist nicht gehemmt.

7.10.

Zur Vornahme aller, dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zu stellen, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn die Beseitigung anders als durch Beauftragte des Lieferers versucht wurde. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

7.11.

Die Rechte des Bestellers auf Schadenersatz wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Für nicht von der Zusicherung gedeckte Mängelfolgeschäden haftet der Lieferer nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Haftung für Nebenpflichten

8.1.

Die anwendungstechnischen Empfehlungen des Lieferers oder seiner Mitarbeiter in Wort und Schrift erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind jedoch unverbindlich und begründen keine Rechtsansprüche des Bestellers.

8.2.

Im übrigen kann der Besteller Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, egal aus welchem Rechtsgrund, nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor. Auch beim Einbau einer gelieferten Anlage bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da diese den Charakter einer Zusatzanlage besitzt.

9.2.

Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von Vertrag, sofern das Gesetz betreffend Anzahlungsgeschäfte Anwendung findet.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Cottbus, Gerichtsstand für alle aus den Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist Cottbus, soweit gem. §§ 38 ff. ZPO eine solche Vereinbarung zulässig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

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